Steuerfreiheit der VeräuÃerung von NachlassvermögenWird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräuÃert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der der Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 26.09.2023 - IX R 13/22) entschieden hat. Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräuÃerte anschlieÃend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäà § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates VeräuÃerungsgeschäft (früher Spekulationsgeschäft genannt). Der BFH ist dem entgegen getreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei nämlich, dass das veräuÃerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. (Pressemitteilung des BFH; zum Volltext des Urteils IX R 13/22 vom 26.09.2023 gelangen Sie hier |