Vom Arbeitgeber übernommene BuÃgelder grundsätzlich ArbeitslohnDer BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12 Folgendes entschieden: Ãbernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die BuÃgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen VerstöÃen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann vorliegen, wenn es sich bei der Ãbernahme der BuÃgelder nicht um eine Entlohnung handelt, sondern lediglich um eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Das ist der Fall, wenn die Ãbernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. Ein rechtwidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. |