BMF erweitert Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf MetalllieferungenMit aktuellem BMF-Schreiben vom 22.01.2015 erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Verwaltungsanweisung regelt, dass
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Ãnderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (sog. Kroatiengesetz) ist - ursprünglich mit Wirkung zum 01.10.2014 - die Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets auf den Leistungsempfänger übergegangen. Problematisch hierbei, auch bei Kleinstkäufen von Alufolie, Metallklebebändern, Schrauben, Bolzen, Nieten und ähnlichen Erzeugnissen aus Stahl hätte der Verkäufer künftig stets aufwendig prüfen müssen, ob eine Steuerschuldverlagerung vorliegt. Dies wäre gerade für den Einzelhandel mit erheblichen Umstellungsproblemen verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund empfahl der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Ãnderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz), die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu überarbeiten, um die praktischen Anwendungsprobleme zu beseitigen. In der Folge wurde neben der Schaffung der vorbezeichneten Ãbergangsregelung - entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Ãbertragung der Steuerschuld u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten - eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro eingeführt und der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen (Anlage 4 des UStG) eingeschränkt. (Auszug aus einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.) |