Wegen Bulimie erhöhte Lebensmittelkosten sind keine auÃergewöhnlichen BelastungenMit seinem Urteil 12 K 302/17 E vom 19.02.2019 entschied das FG Münster, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als auÃergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die Kläger machten für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel i. H. von insgesamt 4.160 Euro (pauschal 80 Euro pro Woche) als auÃergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 HeiÃhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 Euro verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten. Das FG Münster wies die Klage ab. Bei den erhöhten Lebensmittelkosten handele sich nicht um auÃergewöhnliche Belastungen, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Verpflegungskosten seien unabhängig von ihrer Höhe der Lebensführung zuzuordnen, da Lebensmittel keine Arzneimittel und damit keine typischen Krankheitskosten darstellten. Die Krankheitskosten dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck. Da sogar ärztlich verordnete Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausdrücklich vom Abzug als auÃergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sei, müsse dies erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen seien zudem nicht zwangsläufig, weil sie nicht für therapeutische MaÃnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen seien. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster) |