Einkommensteuererklärung 2013: Scheidungskosten weiterhin ansetzenAls auÃergewöhnliche Belastung werden Ausgaben der privaten Lebensführung bezeichnet, die nicht als Sonderausgaben im Einkommensteuergesetz stehen, denen sich der Steuerpflichtige aber aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie entstehen zwangsläufig. Bis einschlieÃlich 2012 wurden Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als auÃergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit der Steuerpflichtige selbst die Ursachen für den Prozess herbeigeführt hatte. Doch es gab Ausnahmen:
Ab 2013 sollen Zivilprozesskosten nur noch anerkannt werden, wenn ohne diese Ausgaben „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Scheidungskosten gefährden regelmäÃig nicht die Existenzgrundlage, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag (8.130 Euro im Jahr 2013) gewährleistet ist. Sie führen regelmäÃig auch nicht zur Privatinsolvenz der Ex-Ehegatten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung rechnen Scheidungskosten deshalb wohl ab 2013 nicht mehr zu den auÃergewöhnlichen Belastungen. In den Formularen der Steuererklärung 2013 wird nicht mehr nach ihnen gefragt und in den Erläuterungen nicht mehr auf sie hingewiesen. Mit der Gesetzesänderung war beabsichtigt, das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) aufzuheben, wonach Zivilprozesskosten stets als auÃergewöhnliche Belastungen zu werten waren. Der Rechtszustand bis 2012 sollte im Ãbrigen weiterhin uneingeschränkt gelten. Nach einer Information des BDL werden die Lohnsteuerhilfevereine Scheidungskosten weiterhin als auÃergewöhnliche Belastungen geltend machen, bei Ablehnung Einspruch einlegen und ggf. klärende Rechtsstreite vor den Finanzgerichten führen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) |