Gesetz zur steuer­lichen Förderung von Elektro­mobilität im Straßen­verkehr

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1211) werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen einer Entgeltumwandlung sind die o. g. Neuregelungen nicht anzuwenden.

Die Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 (§ 52 Abs. 4 und Abs. 37c EStG).

Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 14.12.2016 - IV C 5 - S 2334/14/10002-03.

Das BMF-Schreiben im PDF-Format finden Sie hier