Grundstücksenteignung kein privates VeräuÃerungsgeschäft i. S. des § 23 EStGDer Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine VeräuÃerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18 zu § 23 EStG entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maÃgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Im Streitfall hatte der Kläger an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erlieà einen dieses Grundstück betreffenden und an den Kläger gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung i. H. von. 600.000 Euro für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein VeräuÃerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen - nach mehreren Ãnderungen - in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Streitjahre 2009 und 2012 einen VeräuÃerungsgewinn von 175.244,97 Euro (2009) und von 43.500 Euro (2012) fest. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: die hoheitliche Ãbertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten VeräuÃerungsgeschäft. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Private VeräuÃerungsgeschäfte sind gemäà § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u. a. VeräuÃerungs-geschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und VeräuÃerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe "Anschaffung" und "VeräuÃerung" erfassen entgeltliche Erwerbs- und Ãbertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Ãbertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn - wie im Falle einer Enteignung - der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maÃgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht, wie der BFH in seinem Urteil betonte, dem historischen Willen des Gesetzgebers; sie sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig. (Auszug aus einer Pressenmitteilung des Bundesfinanzhofs) |