Behindertengerechter Gartenumbau keine auÃergewöhnliche BelastungDer BFH hat mit Urteil vom 26.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine auÃergewöhnlichen Belastungen sind. Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, lieÃen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als auÃergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als auÃergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Stpfl. zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als auÃergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die UmbaumaÃnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die SteuerermäÃigung nach § 35a EStG zu. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) |