BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)GeldbuÃenDer BFH hat durch Urteil vom 22.05.2019 XI R 40/17 entschieden, dass eine bei einer BuÃgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende "Abschöpfung" der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die GeldbuÃe lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte GeldbuÃe den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoà erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sog. Bruttoabschöpfung nicht bzw. insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschlieÃen. Im Streitfall wurde gegen die Klägerin durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ("Settlement-Schreiben") teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein BuÃgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das BuÃgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31.12.2013 wegen des angedrohten BuÃgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung; einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sog. Bruttoabschöpfung ausging. Dem folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maÃgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) KartellgeldbuÃe möglich. Nach dem Urteil des BFH enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte GeldbuÃe aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des BuÃgelds nicht aus. Die GeldbuÃe müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein "kartellbedingter" Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus. (Auszug aus einer Pressenmitteilung des Bundesfinanzhofs) |