Kein gewerb­licher Grundstücks­handel nach Ablauf der 5-Jahresfrist (FG Münster)

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 3367/20 G) entschieden, dass die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums nicht überschritten ist, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.

Im Entscheidungsfall hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin einer GmbH, deren Geschäftsführer überraschend gestorben war, mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußert. Der 5-Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf war bei allen Objekten um 5 bis 7 Monate überschritten. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, da die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzgericht hat dagegen der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die GmbH habe die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten. Von einem gewerblichen Grundstückshandel könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass sich dieser Zeitraum bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängern könne.

Im Streitfall hätten jedoch keine derartigen Umstände vorgelegen. So habe die GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung keinen "branchennahen" Hauptberuf ausgeübt. Weder der Zeitraum, um den die Fünfjahresfrist überschritten worden sei, sei mit ca. 6 Monaten als geringfügig einzustufen, noch habe eine vollumfängliche Fremdfinanzierung vorgelegen. Als Indiz gegen eine im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spreche vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da die Veräußerung auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und somit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 14/23 anhängig.

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