Kosten für Hausnotruf nur im Ausnahme­fall absetzbar

Ein Hausnotruf-System in der Wohnung sorgt im Notfall rund um die Uhr für schnelle Hilfe. Menschen mit einem Pflegegrad 1 erhalten dafür in der Regel einen Zuschuss von ihrer Pflegekasse. Ist vertraglich vereinbart, dass der Dienstleister selbst Hilfe vor Ort leistet, können die Kosten, natürlich abzüglich etwaiger Zuschüsse, steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Anders ist es allerdings, wenn der Hausnotruf lediglich in einer Servicezentrale - also außerhalb des Haushaltes - empfangen und daraufhin der Rettungsdienst oder ein Angehöriger verständigt wird. Dann bringen die Kosten keinen Steuernachlass. Nur Ausgaben für unmittelbare Helfer im Haushalt mindern die Einkommensteuer. Das hat jüngst der BFH in zwei Entscheidungen klargestellt (Az.:VI R 7/21, VI R 8/21).

Kein Steuerabzug für Hausnotruf ohne Soforthilfe

Geklagt hatten zwei Seniorinnen, die allein im eigenen Haushalt leben und sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Servicezentrale wenden können. Da das Finanzamt die Kosten dafür nicht anerkennen wollte, zogen sie bis vor den BFH in München. Doch dieser winkte ab, denn der Dienstleister sei nicht im Haushalt der alleinstehenden Frauen im Einsatz, sondern außerhalb in der Service-Zentrale per Telefon.

Steuervorteil bei Hausnotrufsystem in betreuten Wohnanlagen

Anders sieht es regelmäßig bei Bewohnern einer betreuten Wohnanlage aus. Diese können den Hausnotruf regelmäßig als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, weil hier die Pflegekraft unmittelbare Hilfe in der Wohnung leistet, nachdem sie per Notrufpiepser verständigt wurde. Das hat der BFH bereits in einem früheren Fall entschieden (Az.: VI R 18/14).

Neben dem Hausnotruf sind Rechnungen z. B. für die Reinigung, Gartenarbeiten, Pflege- und Betreuungsdienste, Zubereiten und Servieren von Speisen von insgesamt 20.000 Euro im Jahr als haushaltsnahe Dienste steuerlich begünstigt. 20 % davon, also maximal 4.000 Euro, können die Steuerschuld mindern. Kostet beispielsweise ein anerkannter Betreuungsnotruf 600 Euro im Jahr, mindert das direkt die Steuerschuld um 120 Euro im Jahr - und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Ist der Hausnotruf nicht nur eine Vorsorgemaßnahme, sondern aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, gehören die Ausgaben wie andere Krankheits- und Pflegekosten in der Steuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen. Diese wirken sich steuerlich aus, wenn insgesamt im Jahr mehr als die individuelle zumutbare Belastung zusammenkommen. Wie hoch diese ist, hängt jeweils vom Einkommen und Familienstand ab.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfeverein e. V.)