Heimkosten eines nahen Ange­hörigen absetzen

Der Fiskus beteiligt sich in einem überschaubaren Ausmaß an den Heimkosten eines nahen Angehörigen. Bezahlt ein Kind die altersbedingte Unterbringung von Mutter oder Vater im Heim, kann es die Aufwendungen nur im Rahmen des sog. Unterhaltshöchstbetrages (§ 33a EStG) steuerlich absetzen. Dieser Unterhaltshöchstbetrag ist deckungsgleich mit dem Grundfreibetrag, der sich in 2015 auf 8.472 Euro beläuft. Erfasst werden die üblichen typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, nämlich für Ernährung, Kleidung, Wohnung und Hausrat und für notwendige Versicherungen.

Die Einkünfte des Heimbewohners, gekürzt um einen anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro, und seine Bezüge (= steuerfreie Einnahmen abzüglich einer Kostenpauschale von 180 Euro) mindern den Unterhaltsbetrag ebenso wie eventuell vorhandenes Vermögen, wenn es 15.500 Euro übersteigt.

Beispiel: Verfügt die zu pflegende Person über kein Vermögen, aber über Einkünfte in Höhe von 6.624 Euro und Bezüge in Höhe von 480 Euro, sind als Unterhaltsaufwendungen maximal 2.172 Euro absetzbar:

6.624 Euro ./.   624 Euro (anrechnungsfreier Betrag) =  6.000 Euro
  480 Euro ./.   180 Euro (Kostenpauschale) =                  300 Euro
8.472 Euro ./. 6.300 Euro =                                         2.172 Euro

Leben Mutter oder Vater krankheits- oder behinderungsbedingt im Heim, sind sämtliche Heimkosten, auch die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, ab dem Zeitpunkt, zu dem mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu behandeln.

Hat der kranke Angehörige seinen privaten Haushalt aufgelöst, sind die üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt in Höhe des Grundfreibetrages (8.472 Euro) als sog. Haushaltsersparnis von § 33 EStG ausgeschlossen. In diesem Falle sind die Zahlungen des Kindes in Höhe der Haushaltsersparnis um die um den anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro gekürzten Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners zu mindern. Der verbleibende Betrag gilt als Unterhaltszahlung nach § 33a EStG und reduziert das zu versteuernde Einkommen des Kindes.

Die den Grundfreibetrag (die Haushaltsersparnis) übersteigenden Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Sie sind allerdings um Erstattungen von dritter Seite zu mindern, auch um solche aus privaten Versicherungen. Soweit die verbleibenden Aufwendungen die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschreiten, mindern sie sein zu versteuerndes Einkommen.

Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des kranken Angehörigen den Grundfreibetrag und den anrechnungsfreien Betrag, entfällt der Abzug des Unterhaltsbetrages nach § 33a EStG. Der Steuerpflichtige kann alle Heimkosten ausschließlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abrechnen. Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners, gekürzt um 1.550 Euro für seinen persönlichen Bedarf, mindern dabei die Ausgaben ebenso wie sämtliche Erstattungen von Krankenkasse, Pflegeversicherung oder von privaten Versicherungen. Soweit die verbleibenden Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung überschreiten, mindern sie sein zu versteuerndes Einkommen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)