Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Urteil des BFH vom 16.09.2020 II R 49/17

Mit Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung im BStBl des Urteils des BFH vom 16.09.2020 II R 49/17 geschlossen worden ist.

(Auszug aus einem Ländererlass vom 19.03.2021)