Gleich lautender Ländererlass zum Kirchensteuerabzugsverfahren bei Kapitalerträgen veröffentlichtDas BMF hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht (BStBl 2016 I S. 813). Neben allgemeinen Hinweisen zum Verfahren, Informationen zur Bildung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) und Anmerkungen zur Durchführung des Kirchensteuerabzugs beinhaltet der Erlass die - mittlerweile - umfangreichen Ausnahmeregelungen. Demnach kann von einer Anfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und einer Abfrage des KiStAM abgesehen werden, wenn
Hinweis: Kirchensteuerabzugsverpflichtete sind gesetzlich angehalten, auch dann das KiStAM abzufragen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Sperrvermerk eingelegt hat. Die Abfragepflicht betrifft folglich auch Gesellschafter, die alleinvertretungsberechtigt, einzige Anteilsinhaber und Angehörige einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Darüber hinaus beinhaltet der Erlass folgende weitere Erleichterungen:
Vom 01.09. bis 31.10. ist es für viele Kirchensteuerabzugsverpflichtete wieder soweit. Sie müssen beim BZSt im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31.08. kirchensteuerpflichtig sind. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Mitteilungspflichten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten reduziert. Demnach muss der Abzugsverpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge – statt jährlich – nur noch einmal während der Dauer der gesamten geschäftlichen Verbindung auf den Datenabruf nebst Widerspruchsrecht (Sperrvermerk) hinweisen. Hinweis: Die Eintragung des Sperrvermerks kann schriftlich oder elektronisch beantragt und widerrufen werden. Ein solcher Antrag/Widerruf wirkt nach seinem Eingang beim BZSt für
Bei einem wirksam eingelegten Sperrvermerk wird statt des KiStAM ein Nullwert zurückgeliefert. Die Abfrage des KiStAM muss allerdings grundsätzlich weiterhin jedes Jahr in Form der sog. Regelabfrage erfolgen. Hinweis: Das KiStAM ist grundsätzlich solange zu speichern, wie es für die Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs benötigt wird. AnschlieÃend muss es als "sonstige Unterlage" bis zum Ablauf der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist archiviert werden. Nach dem neuen Erlass gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören. Praktische Anwendungsfragen z. B. hinsichtlich der Aufteilung bei mehreren Konteninhabern oder der Verlustverrechnung sind im Erlass nicht geregelt und bedürfen noch der Klärung. Nach wie vor können Steuerberater das KiStAM nur abfragen, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete, wie die ausschüttende Kapitalgesellschaft, selbst zum Verfahren zugelassen ist. Hier sollte der Berater aus Sicht des DStV jedoch bereits im Zeitpunkt der Erstzulassung zum Verfahren stärker eingebunden werden können. Darüber hinaus setzt sich der DStV nachdrücklich für folgende weitere Verfahrensvereinfachungen ein:
Der DStV macht sich zudem für eine klarstellende gesetzliche Regelung stark, sodass für Konten im Betriebsvermögen der Kirchensteuereinbehalt nicht notwendig ist. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.) |