Senkung der Künstler­sozialabgabe ab 2017

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen wurde bis einschließlich 2016 eine Künstlersozialabgabe von 5,2 % erhoben. Mit Verordnung vom 09.08.2016 (BGBl 2016 I S. 1976) wurde der Abgabesatz ab dem Jahr 2017 auf 4,8 % gesenkt.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen , wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.