Lohnsteuer­klassenwahl: Handlungs­bedarf bis zum Jahresende

Mit dem neuen Merkblatt zur Lohnsteuerklassenwahl können verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer prüfen, ob sie die günstigste Steuerklassenkombination gewählt haben. Einige Paare sollten das zügig tun, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Merkblatt zur Lohnsteuerklassenwahl 2016 veröffentlicht. Es ist auf der Homepage bundesfinanzministerium.de unter dem Suchbegriff "Steuerklassenwahl" abrufbar. Die im Merkblatt berechneten Tabellenwerte zeigen Arbeitnehmer-Paaren, welche Steuerklassenkombination für sie optimal ist.

Ehe- und Lebenspartner entscheiden durch die Wahl ihrer Steuerklassenkombination mit darüber, ob sie im Jahresverlauf mehr oder weniger Lohnsteuer zahlen müssen. Es gibt drei Kombinationsmöglichkeiten. Partner mit etwa gleich hohen Löhnen haben mit der Kombination IV/IV den geringsten laufenden Lohnsteuerabzug. Verdient ein Partner deutlich mehr als der andere, sollte er die Steuerklasse III wählen und sein Partner die Steuerklasse V. Wenn die Löhne stärker abweichen, als im Merkblatt für die Kombination III/V angegeben, müssen Arbeitnehmer allerdings mit einer Steuernachzahlung rechnen. Gerade bei großen Lohnunterschieden kann diese sehr erheblich sein. Abhilfe schafft die Kombination IV/IV plus Faktor. Bei dieser entspricht der laufende Lohnsteuerabzug etwa der tatsächlichen Einkommensteuerbelastung beider Partner.

Arbeitnehmer-Paare sollten prüfen, ob ihre bisherigen Steuerklassen für 2016 weiterhin günstig sind. Korrekturen können erforderlich werden, wenn sich die Lohnhöhen der Partner verändert haben oder demnächst verändern werden oder wenn einer der Partner in absehbarer Zeit seine Arbeitnehmertätigkeit beenden oder beginnen wird. Wer in solchen Fällen nichts unternimmt, zahlt möglicherweise im Jahresverlauf mehr Lohnsteuer als erforderlich. Der Schaden lässt sich über die spätere Steuererklärung bereinigen.

Sind aber für 2016 Lohnersatzleistungen zu erwarten, wie z. B. Arbeitslosengeld, kann Untätigkeit zu bleibenden Nachteilen führen. Die Lohnsteuerklasse wirkt sich nämlich auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen aus. Diese fallen bei Berechnung auf Grundlage der Steuerklasse III am höchsten aus und sind bei der Steuerklasse V am geringsten. Der Unterschied kann mehr als hundert Euro pro Monat betragen. Für das Arbeitslosengeld ist grundsätzlich die Steuerklasse maßgeblich, die am 1. Januar des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit begann. Deshalb kann Handlungsbedarf noch vor dem Jahreswechsel bestehen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)