Keine SteuerermäÃigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen StraÃe (Fahrbahn) und für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte ArbeitenDer BFH hat mit Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen StraÃe nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Die Klägerin hatte die ErmäÃigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die StraÃenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die StraÃenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschlieÃend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Anders als zuvor das Finanzgericht, bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die TarifermäÃigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer StraÃe könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und ModernisierungsmaÃnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) |