Voller Sonderaus­gabenabzug auch bei Bonus­zahlung

Wenn Krankenkassen ihren Mitgliedern einen Bonus zahlen, kürzt das Finanzamt in der Regel im Steuerbescheid die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Ob dies zulässig ist, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden. Betroffene sollten deshalb Einspruch einlegen, empfiehlt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Die eigenen Beiträge, die Arbeitnehmer, Ruheständler oder Selbständige an gesetzliche und private Krankenversicherungen zahlen, sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Das gilt jedenfalls für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Wenn aber die Krankenkasse ihren Mitgliedern Prämien, Boni oder andere Rückerstattungen gewährt, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der Rückerstattung.

Das passierte auch einer Arbeitnehmerin, die von ihrer Krankenkasse 150 Euro für die Teilnahme an einem Bonusprogramm "Vorsorge PLUS" erhalten hatte. Die Teilnehmer an diesem Programm verpflichteten sich zu zusätzlichen Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die sie privat bezahlten und die nicht zur Basisabsicherung gehörten. Dabei ging es beispielsweise um bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, Nahrungsergänzungsmittel oder die Mitgliedschaft in Fitness-Studios und Sportvereinen.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kürzung ihrer Krankenversicherungsbeiträge durch das Finanzamt und erhielt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht (Az.: 3 K 1387/14). Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen, Boni oder anderen Zuschüssen der Krankenkasse durch das Finanzamt setze die "Gleichartigkeit" solcher Zahlungen voraus, urteilten die Richter. Und gerade diese Gleichartigkeit sei im entschiedenen Fall nicht vorhanden. Die Bonuszahlung diene nicht dem Basisversicherungsschutz, befanden die Richter. Der Bonus belohne im Gegenteil zusätzliche gesundheitsfördernde Bemühungen der Arbeitnehmerin. Ein Bonus für Zusatzleistungen dürfe die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge nicht verringern.

Steuerpflichtige sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof beantragen (Az.: X R 17/15).

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)