Kurzzeitige Vermietung im VeräuÃerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten WohnungVerkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den VeräuÃerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der VeräuÃerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden. Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur VeräuÃerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der VeräuÃerung einen steuerpflichtigen Gewinn i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares VeräuÃerungsgeschäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschlieÃlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die "Zwischenvermietung" von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich. Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u. a. solche aus der VeräuÃerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und VeräuÃerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und VeräuÃerung entweder ausschlieÃlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der VeräuÃerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u. a. schon dann ein, wenn - wie in der 2. Alternative - vor der VeräuÃerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der VeräuÃerung und im VeräuÃerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) |