StraÃensanierung von der Steuer absetzenWenn die Kommunen die StraÃe sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten dann zumindest bei der Steuer abgesetzt werden können, wird mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler gerichtlich überprüft - und zwar jetzt beim Bundesfinanzhof. Dort ist die von uns unterstützte Musterklage seit Mitte November anhängig (Az. VI R 50/17). Der Vorteil: Ebenfalls betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren berufen – und das Finanzamt muss den Steuerbescheid dann in diesem Punkt offenlassen. Bisher wiesen die Finanzämter entsprechende Einsprüche zurück. Ob die Kosten für BaumaÃnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine StraÃensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Az.: 7 K 1356/14) bewertet. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche BaumaÃnahmen nicht bei der Steuer. Deshalb lässt der Verband die Rechtsfrage jetzt vom Bundesfinanzhof klären. In unserem konkreten Musterfall lieà die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine SandstraÃe ausbauen und beteiligte die Anwohner an den ErschlieÃungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der StraÃe zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die ErschlieÃungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, wonach MaÃnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht. Im zweiten Punkt gaben die Richter den Musterklägern jedoch Recht: Es ist egal, ob die BaumaÃnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Zur abschlieÃenden Klärung lieà das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt wird. Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für die StraÃensanierung nicht anerkennt. Da das Verfahren nun dem Bundesfinanzhof vorliegt, sind die Finanzämter verpflichtet, das Ruhen des Verfahrens zu gewähren. Entscheidet das Gericht zugunsten der Anlieger, kann der Steuerbescheid geändert werden und es gibt die ggf. zu viel gezahlten Steuern zurück. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.) |