Neue Musterklage: StraÃenausbaubeiträge von der Steuer absetzenDürfen Hauseigentümer die ErschlieÃungsbeiträge für den StraÃenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die ErschlieÃungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer GemeindestraÃe zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die MaÃnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Im konkreten Fall lieà die Gemeinde eine SandstraÃe ausbauen und beteiligte die Anwohner an den ErschlieÃungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der StraÃe zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die ErschlieÃungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, wonach MaÃnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17). Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für StraÃenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne StraÃenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az.: 11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die ErschlieÃungskosten für den StraÃenausbau hingegen als Handwerkerleistung und lieà eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az.: 7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az.: VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu StraÃenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der Bund der Steuerzahler, die Kosten für die ErschlieÃung der StraÃe auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der StraÃenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. Deutschland) |