Vorwegge­nommene Werbungs­kosten aufgrund eines Studiums

In einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 25.02.2016 1 K 169/15) verhandelten Fall absolvierte die Klägerin eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin und nahm anschließend im Streitjahr 2012 ein auswärtiges Medizinstudium in Frankfurt auf. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2012 machte sie umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend. Darunter die strittigen Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung, welche beide vom Vater der Klägerin übernommen wurden.

Das Finanzamt lehnte zunächst den Abzug von Werbungskosten in Gänze ab, im Einspruchsverfahren erkannte es das Vorliegen vorweggenommener Werbungskosten jedoch grundsätzlich an, da die Klägerin bereits vor Studienbeginn eine Ausbildung abgeschlossen hatte. Das Finanzamt ließ jedoch weiterhin die Kosten für Maklerprovision und Mietzahlungen für die Wohnung in Frankfurt nicht zum Abzug zu.

Das Gericht entschied, dass Aufwendungen für ein Studium nach Abschluss einer Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein können. Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn die Leistungen wie im hier verhandeltem Fall aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges von einem Dritten (hier der Vater der Klägerin) erbracht werden. Die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges sind jedoch nicht bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. bei einem Mietverhältnis, anwendbar. Daher wurden die vom Vater geleisteten Mietzahlungen - im Gegensatz zur Maklerprovision - nicht bei der Klägerin als Werbungskosten berücksichtigt.

Das Urteil im Volltext