Ermäßigter Umsatz­steuersatz für Restau­rations- und Verpflegungs­dienstleistungen -Verlängerung des zeitlichen Anwendungs­bereichs

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl I S. 330) hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.

(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2021 - III C 2 - S 7030/20/10006)