Für mehrere Jahre ausbezahlte Ãberstundenvergütung ist ermäÃigt zu besteuernMit Urteil 3 K 1007/18 E vom 23.05.2019 hat das FG Münster entschieden, dass eine Ãberstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als auÃerordentliche Einkünfte nach der sog. "Fünftel-Regelung" ermäÃigt zu besteuern ist. Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Streitjahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, in dem unter anderem geregelt wurde, dass er für geleistete Ãberstunden in den Jahren 2013 bis 2015 eine pauschale Vergütung i. H. von 6.000 Euro enthält. Hierfür begehrte der Kläger die TarifermäÃigung nach § 34 Abs. 1 EStG, die das Finanzamt versagte. Der 3. Senat des FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Zahlungen für geleistete Ãberstunden unterfielen der TarifermäÃigung. Es handele sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasse. Insoweit könnten Ãberstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch zusammengeballt in einer Summe im Streitjahr 2016 zugeflossen. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster) |