WeiterveräuÃerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League steuerpflichtigVeräuÃert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter VeräuÃerungsgewinn der Einkommensteuer. Dies hat der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 29.10.2019 entschieden. Im Streitfall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 Euro) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräuÃert (VeräuÃerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 Euro). Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des VeräuÃerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 Euro bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Der BFH folgte dem nicht; er entschied, dass die Kläger mit der VeräuÃerung der beiden Tickets ein privates VeräuÃerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben. Einkünfte aus solchen privaten VeräuÃerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören u.a. VeräuÃerungen von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und VeräuÃerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG VeräuÃerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs "Andere Wirtschaftsgüter" in diesem Sinne sind sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum FuÃballstadion und Besuch des FuÃballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, sodass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) |