Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus VeräuÃerung von Anteilen an einer MitunternehmerschaftDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der VeräuÃerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstöÃt. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der VeräuÃerung des Mitunternehmeranteils beim veräuÃernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Mit Urteil vom 10.04.2018 1 BvR 1236/11 hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den VeräuÃerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts) |