Verlustberücksichtigung bei AktienveräuÃerungDie steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der VeräuÃerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden VeräuÃerungskosten ab. Mit Urteil vom 12.06.2018 VIII R 32/16 entschied der BFH, dass dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden VeräuÃerungskosten gilt. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräuÃert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u. a. den Antrag auf Ãberprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Dem folgte der BFH. Er entschied, dass jede entgeltliche Ãbertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten eine VeräuÃerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der VeräuÃerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden VeräuÃerungskosten abhängig. Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der BFH. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoÃen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräuÃert. Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn - wie vorliegend - keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht. Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloÃe Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen. |