Orts­Ã¼bliche Miete im Fall der ver­billigten Ãœber­lassung von Wohnraum

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen. Dies entschied der BFH mit seinem Urteil IX R 44/16 vom 10.05.2016.

Die Kläger erzielten für das Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung. Die Wohnung war an die Mutter des Klägers vermietet. Die im Jahr 2011 vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900,04 Euro. Nebenkostenvorauszahlungen wurden i. H. von 1.829,27 Euro geleistet. In ihrer Anlage V erklärten die Kläger Einnahmen i. H. von 3.024 Euro sowie Werbungskosten i. H. von 11.228 Euro.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2011 berücksichtigte das Finanzamt die von den Klägern ermittelten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. von ./.8.204 Euro im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 18.03.2013 nicht. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg und das FA berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung negative Vermietungseinkünfte i. H. von ./.2.378 Euro. Das FG wies die von den Klägern dagegen erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, Vergleichsmiete i. S. des § 21 Abs. 2 EStG sei die ortsübliche Kaltmiete, nicht die die Warmmiete. Betriebskosten seien nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

Dem trat der BFH entgegen. Nach seiner Auffassung hat das FG rechtsfehlerhaft für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die ortsübliche Kalt- anstelle der Warmmiete zugrunde gelegt. Dabei ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen. Das Urteil des FG kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif. Das FG hat Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachzuholen.

(Auszug aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs)

Das Urteil im Volltext