Zivilpro­zesskosten keine außerge­wöhnlichen Belastungen

Mit Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses - entgegen einer früheren Entscheidung (siehe BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II S. 1015) - nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen "existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt."

Das Urteil im Volltext