BFH stärkt Ehrenamt: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Ãbungsleiter sind steuerlich grundsätzlich abziehbarDer BFH hat mit Urteil vom 20.11.2018 VIII R 17/16 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ãbungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Ãbungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Im Streitfall hatte der Kläger als Ãbungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Die Differenz von 500,60 Euro machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Ãbungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Ãbungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass ein Ãbungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Ãbungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Ãbungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Der BFH hat die Sache allerdings zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG wird nunmehr prüfen müssen, ob der Kläger die Ãbungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das FG zu der Ãberzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs) |